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Spenden

Spenden und Spendenquittungen bei Selbsthilfegruppen: Rechtliche Grundlagen und Unterschiede nach Rechtsform

Selbsthilfegruppen leisten unverzichtbare Arbeit für Betroffene verschiedenster sozialer und gesundheitlicher Problemlagen. Viele Gruppen sind auf finanzielle Unterstützung angewiesen und fragen sich, ob sie Spenden annehmen dürfen und ob sie dafür Spendenquittungen ausstellen können. 

Die Antwort hängt wesentlich von ihrer rechtlichen Struktur ab.

1. Informelle Selbsthilfegruppen / Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Viele Selbsthilfegruppen starten als lose Zusammenschlüsse oder formieren sich rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). 

In dieser Konstellation haben sie grundsätzlich das Recht, Spenden anzunehmen. 

Allerdings dürfen sie keine Spendenquittungen im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) ausstellen, da sie in der Regel nicht als gemeinnützig anerkannt sind und somit nicht zu steuerbegünstigten Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind. Spender könnten ihre Zuwendungen folglich nicht steuerlich absetzen. 

Möchte eine GbR Spendenquittungen ausstellen, müsste sie zunächst als gemeinnützig anerkannt und ins Vereinsregister eingetragen werden oder eine Kooperation mit einem gemeinnützigen Träger eingehen, der die Spenden formell abwickelt.

Tipp: Besser, du verwendest den Begriff "Spende" nicht, sondern die allgemeinere Formulierung "finanzielle Unterstützung", um nicht durch denn umgangssprachlichen Gebrauch von "Spende" Missverständnisse zu erzeugen.

2. Eingetragene Vereine (e.V.)

Anders sieht es bei Selbsthilfegruppen aus, die sich als eingetragener Verein (e.V.) organisiert und beim Finanzamt als gemeinnützig haben anerkennen lassen. 

Diese Gruppen dürfen Spendenquittungen ausstellen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Satzung, die die Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) festlegt, sowie die regelmäßige Überprüfung durch das Finanzamt. Eingetragene Vereine können somit Spendengelder einwerben, Zuwendungsbestätigungen ausstellen und bieten dadurch einen attraktiven Anreiz für Spender.

3. Andere Finanzierungsmöglichkeiten in der Selbsthilfe

Unabhängig von ihrer Rechtsform erhalten Selbsthilfegruppen teils auch öffentliche Fördermittel, etwa über § 20h SGB V (Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen) oder § 45d SGB XI (Förderung im Pflegebereich). Spenden ergänzen diese Mittel, insbesondere dort, wo keine vollständige Kostendeckung besteht.

Fazit

Rechtsform Dürfen Spenden annehmen? Dürfen Spendenquittungen ausstellen? Voraussetzungen für Spendenquittungen
Informelle Gruppe / nicht eingetragene GbR Ja Nein Keine Gemeinnützigkeit vorhanden
Eingetragene GbR (selten) Ja Nein Keine Gemeinnützigkeit vorhanden
Eingetragener Verein (e.V.), ohne Gemeinnützigkeit Ja Nein Gemeinnützigkeit erforderlich
Eingetragener Verein (e.V.), mit Gemeinnützigkeit Ja Ja Gemeinnützigkeitsbescheid vom Finanzamt erforderlich
Kooperation mit gemeinnützigem Träger Ja (indirekt über Träger) Ja (Träger stellt aus) Vertragliche Vereinbarung mit dem Träger nötig

Hinweis:

  • "Spendenquittung" = Zuwendungsbestätigung für steuerliche Abzugsfähigkeit nach § 10b EStG.

  • Spendenannahme ist immer möglich, die steuerliche Abzugsfähigkeit für den Spender jedoch nur bei korrekter Quittungsausstellung gegeben.

Empfehlung: Für Gruppen, die langfristig Spenden einwerben möchten, ist die Gründung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins sinnvoll.

Ob Selbsthilfegruppen Spendenquittungen ausstellen dürfen, hängt zentral von ihrer Rechtsform und dem Status der Gemeinnützigkeit ab. Informelle Gruppen und GbRs dürfen zwar Spenden annehmen, aber keine steuerlich wirksamen Quittungen ausstellen. Eingetragene, gemeinnützige Vereine hingegen bieten diese Möglichkeit und verbessern damit ihre Finanzierungschancen erheblich. Eine bewusste Wahl der Rechtsform und eine entsprechende steuerliche Anerkennung sind für Selbsthilfegruppen, die auf Spenden angewiesen sind, daher strategisch wichtig.